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Allgemeine Mietbedingungen der Pein GmbH

(Stand April 2025)

 

 I. Allgemeines

1. Mietgegenstand

  1. Gegenstand dieses Mietvertrages ist die entgeltliche Überlassung des im Mietvertrag näher bezeichneten Mietgegenstandes (im Folgenden "Mietobjekt" genannt). Dies kann ein PKW, ein Anhänger, ein Invalidenfahrzeug oder eine Baumaschine sein. Die genaue Bezeichnung, das Kennzeichen (falls zutreffend), die Fahrgestellnummer (falls zutreffend) sowie gegebenenfalls spezifisches Zubehör sind im Mietvertrag detailliert aufgeführt.
  2. Das Mietobjekt einschließlich Zubehör, bleibt während der Dauer der Mietzeit uneingeschränktes und unveräußerliches Eigentum des Vermieters. Das Mietobjekt darf ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht auf einen anderen Standort, als im Mietvertrag vereinbart, gebracht werden oder an Dritte weitergegeben werden.
  3. Der Zustand des Mietobjekts wird bei Übergabe an den Mieter in einem Übergabeprotokoll dokumentiert. Das Übergabeprotokoll ist von beiden Vertragsparteien sorgfältig zu prüfen und zu unterzeichnen. Mit der Unterschrift bestätigt der Mieter den einwandfreien und betriebssicheren Empfang und den im Protokoll festgehaltenen Zustand des Mietobjekts samt etwaigem Zubehör.
  4. Bei Rückgabe des Mietobjekts wird ein entsprechendes Rückgabeprotokoll erstellt, in dem der Zustand bei Rückgabe festgehalten wird. Eventuelle neue Schäden oder Mängel, die nicht im Übergabeprotokoll vermerkt waren und über den normalen Verschleiß hinausgehen, werden im Rückgabeprotokoll festgehalten.

 

2. Mietdauer

  1. Die Mietdauer beginnt mit dem im Mietvertrag vereinbarten Datum und der vereinbarten Uhrzeit und endet am ebenfalls vereinbarten Datum und zur vereinbarten Uhrzeit.
  2. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich. Der Mieter hat einen Verlängerungswunsch rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter mitzuteilen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, einer Verlängerung zuzustimmen oder diese abzulehnen.
  3. Bei Überschreitung der Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, einen zusätzlichen Miettag zu berechnen, zuzüglich eventueller Schadenersatzansprüche für die dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe entstandenen Schäden (z.B. entgangener Gewinn durch Weitervermietung).
  4. Das Mietobjekt steht, sofern nicht abweichend vereinbart wurde, nur für Einsätze lt. Mietvertrag zur Verfügung. Eventuell notwendige Schichtbetriebe sind mit dem Vermieter abzustimmen und werden gesondert verrechnet.
  5. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht das Mietobjekt unter der Obhut des Mieters, dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden am Gerät und an Dritten zu tragen. Der Vermieter empfiehlt eine Erweiterung des eigenen Versicherungsschutzes für Mietobjekte die vom Vermieter NICHT Haftpflicht-, Maschinenbruch- oder Kaskoversichert sind.   Die Gefahrenübergabe endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjekts und der Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der Mieter trägt die Obhutspflicht bis zur schriftlich bestätigten Rücknahme des Mietobjekts durch den Vermieter. Die Rückgabe hat in gereinigtem Zustand zu erfolgen, ansonsten werden die für die Reinigung anfallenden Kosten verrechnet.
  6. Die Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen.

 

3. Lieferbedingungen

  1. Den Transport des Mietobjekts zum Mieter und zurück zum Vermieter übernimmt der Mieter (Abholung). Er trägt auch das Transportrisiko. Bei gesonderter Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter kann das Mietobjekt, unter Verrechnung einer angemessenen Gebühr, dem Mieter zugestellt und wieder abgeholt werden. Lieferung und Rücktransport erfolgen in jedem Falle auf Gefahr des Mieters. Von dieser Haftung ist Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  2. Wird das Mietobjekt vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, besteht der Mietpreisanspruch für die volle Mietzeit fort.

 

II. Einsatzbedingungen

1. Nutzung des Mietobjekts

  1. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt sorgfältig und fachgerecht zu behandeln und alle Bedienungsanleitungen, Wartungsvorschriften sowie gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Er ist für die Verkehrssicherheit des Mietobjekts während der Mietzeit verantwortlich.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt vor Diebstahl und Beschädigung zu schützen. Bei PKW und Anhängern sind die üblichen Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Abschließen, Lenkradsperre) zu treffen. Bei Baumaschinen sind die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Nutzung und Diebstahl zu ergreifen.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, regelmäßig den Ölstand, den Kühlwasserstand und den Reifendruck (bei Fahrzeugen) bzw. die entsprechenden Füllstände und Funktionen (bei Baumaschinen) zu überprüfen und gegebenenfalls nachzufüllen.
  4. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich alle Schäden, Defekte oder sonstige Beeinträchtigungen des Mietobjekts zu melden.
  5. Arbeiten, wie Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren oder ähnliche Einsätze erfordern unbedingt, dass das Gerät ausreichend abgedeckt und geschützt wird. Spritz- und Sandstrahlarbeiten sind nicht erlaubt. Allfällige Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
  6. Der Mieter wird bei Übernahme des Gerätes über dessen Handhabung instruiert. Zum Bedienen berechtigt sind nur Personen, die das 18. Lebensjahr erreicht haben und vom Vermieter eingewiesen wurden. Der Übernehmer ist nicht berechtigt, selbständig Dritte einzuschulen. Der Vermieter ist bemüht, das Gerät termingerecht und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Für Lieferverzögerungen, Ausfallzeit bei Störungen, wetterbedingten Unterbrechungen usw. gewährt der Vermieter keine Mietpreisreduktion und lehnt jeglichen Anspruch auf Schadenersatz ab.
  7. Die Geräte dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eingesetzt werden. Das Bedienungspersonal des Mieters hat vor Aufnahme der Arbeiten immer zu prüfen, ob der Standort des Gerätes sowie die Anfahrtswege einen gefahrenlosen Einsatz zulassen. Die örtlichen Sicherheitsvorschriften sowie die Vorschriften von Arbeitsinspektorat, TÜV etc. sind einzuhalten.
  8. Bei Störung am Gerät ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.  Das Gerät wird ausschließlich durch den Servicedienst des Vermieters betriebsbereit gehalten.
  9. Für die durch falsche Handhabung beim Auffüllen des Tanks oder Verwendung falscher Tankfüllungen verursachten Schäden haftet der Mieter.
  10. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung zu schützen und alle Rechtsvorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung der Ausrüstung verbunden sind, zu beachten.
  11. Bei vorschriftswidrigem Einsatz des Gerätes kann der Vermieter jederzeit das Gerät abstellen oder von der Einsatzstelle entfernen, ohne auf die Vertragsdauer achten zu müssen.
  12. Der Mieter haftet für alle Schäden, die er oder sein Mitarbeiter an der Maschine verursachen, sowie für alle entstehenden Ausfallzeiten der Maschine durch die Beschädigung. Alle Kosten werden dem Mieter unter Bereitstellung von Beweisfotos in Rechnung gestellt. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für eventuelle Regressansprüche Dritter direkt.

 

2. Wartung und Reparaturen

  1. Die Kosten für die ordentliche Wartung des Mietobjekts trägt der Vermieter. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über auftretende Mängel oder Schäden zu informieren. Reparaturen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht durchgeführt werden, es sei denn, sie sind zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit unerlässlich. In diesem Fall hat der Mieter den Vermieter umgehend zu benachrichtigen.

 

III. Gewährleistung, Haftung

  1. Der Mieter hat das Gerät fachgerecht zu bedienen und zweckentsprechend, gemäß Verwendung, einzusetzen. Für eventuellen Verlust des Gerätes und Schäden am Gerät, die nicht auf den normalen Verschleiß zurückzuführen sind, haftet der Mieter.
  2. Für die Dauer der Reparatur ist der Mieter ebenso wenig von der Zahlung der Miete befreit wie beim Verlust des Mietobjekts, wenn Beschädigung oder Verlust von ihm zu vertreten sind.
  3. Die Beweislast für die Ursache des Defekts liegt beim Mieter.
  4. Im Falle eines Verkehrsunfalles ist in jedem Fall die Polizei hinzuzuziehen. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für eventuelle Regressansprüche Dritter direkt.  
  5. Haftung des Mieters:
    1. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe ist der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt so zu behandeln und zu nutzen, wie es ein verantwortungsbewusster, auf Werterhalt bedachter Eigentümer tun würde.
    2. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift den Erhalt des Mietobjekts in einwandfreiem Zustand. Alle Mietobjekte sind bei Mietbeginn in einwandfreiem, betriebssicherem Zustand. Der Mieter muss bei Übernahme des Mietobjekts die Vollständigkeit des Mietobjekts und des Zubehörs prüfen. Der Vermieter ist bei der Prüfung auf Wunsch behilflich.
    3. Bei Schäden am Mietobjekt durch Feuer, Diebstahl oder Verlust des Fahrzeugs haftet der Mieter in voller Schadenhöhe, sofern der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist. Der Mieter ist auch bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) verpflichtet, das Mietobjekt vor Beschädigungen zu schützen. Für die Mietobjekte ist - auch aus Sicherheitsgründen - nur der bestimmungsgemäße Gebrauch zulässig. Alle Schutzvorrichtungen und Schutzvorschriften sind einzuhalten.
    4. Keine Haftung durch die Versicherung oder unser Unternehmen besteht bei unbewilligten Fahrten und Fahrten unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Dem Mieter ist eine generelle Zweckentfremdung des Mietfahrzeuges (z. B. Teilnahme an Wettrennen, Fahrtraining usw.) untersagt. Der Mieter haftet in jedem Fall in voller Höhe bei Beschädigungen durch die Ladung (Dach, Gepäckraum usw.), Beschädigungen im Innenbereich des Fahrzeugs und bei Beschädigungen an Reifen und Felgen.
    5. Signalisieren die Kontrollleuchten im/am Mietobjekt (Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß usw.) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, diese Warnungen umgehend zu beachten und gegebenenfalls das Mietobjekt außer Betrieb zu nehmen. Der Mieter haftet für alle Schäden am Mietobjekt, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern.
    6. Fahrten ins Ausland (auch EU-Ausland) sind bei Buchung anzugeben und vom Vermieter zu bestätigen. Gegebenenfalls sind Fahrten ins Ausland (außerhalb der EU) untersagt. Auch bei genehmigten Fahrten ins Ausland hat der Mieter dafür zu sorgen, dass alle notwendigen Unterlagen vorhanden sind und die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes erfüllt und eingehalten werden. Kein Versicherungsschutz besteht bei Verwendung des Anhängers durch ein Zugfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen.
    7. Das Mietfahrzeug darf ausnahmslos nur von den bei Mietbeginn bekanntgegebenen Fahrern gelenkt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig. Ein gültiger Führerschein muss von allen Fahrern spätestens bei Mietbeginn vorgelegt werden. Die Mitnahme von Tieren in nicht dafür geeigneten Käfigen oder Behältern ist untersagt. Der Mieter verpflichtet sich, die einschlägigen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und die entsprechenden Bestimmungen der StVO zu beachten und einzuhalten. Bei Lenkererhebungen und Anonymverfügungen seitens der Behörde werden die Daten der Mieter an die zuständige Behörde weitergegeben.
    8. Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen ist daher ausnahmslos untersagt.
    9. Die Mietobjekte werden gereinigt übergeben und sind in einem angemessenen Zustand zurückzugeben. Starke Verschmutzungen sind zu vermeiden. Bei übermäßiger Verschmutzung können zusätzliche Reinigungsgebühren anfallen. Diese Gebühren entstehen, wenn das Fahrzeug/die Maschine so stark verschmutzt ist, dass eine außergewöhnlich gründliche Reinigung erforderlich ist, die über den üblichen Reinigungsaufwand hinausgeht. Beispiele für solche starken Verschmutzungen können z. B. hartnäckiger Schmutz, Schlamm, Tierhaare oder eine Ansammlung von Müll und Essensresten im Fahrzeug sein.
    10. Der Mieter verzichtet auf jegliche Schadensersatzansprüche aus diesem Mietverhältnis.
  6. Haftung des Vermieters:
    1. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Mieter durch Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfälle oder sonstige Folgeschäden entstehen, die auf einen Defekt des Mietobjekts zurückzuführen sind, es sei denn, diese beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters.

 

 IV. Versicherung

  1. Das Mietobjekt ist gegebenenfalls wie im Mietvertrag oder in der Artikelbeschreibung näher bestimmt versichert. Die Art der Versicherung (z.B. Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko) und die jeweiligen Deckungssummen sind im Mietvertrag oder in der Artikelbeschreibung aufgeführt.
  2. Die Selbstbeteiligung im Schadensfall trägt der Mieter in der im Mietvertrag oder der Artikelbeschreibung festgelegten Höhe.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, im Falle eines Schadens (Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden etc.) unverzüglich die Polizei zu verständigen und dem Vermieter detaillierte Angaben zum Schadenshergang sowie alle relevanten Informationen (z.B. Namen und Adressen von Unfallbeteiligten und Zeugen, Polizeiprotokoll) zukommen zu lassen. Dies gilt auch für Bagatellschäden. Im Falle eines Unfalls ist ein Europäischer Unfallbericht auszufüllen sowie Fotos anzufertigen.
  4. Der Mieter darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters keine Schuldanerkenntnisse abgeben oder sonstige Handlungen vornehmen, die die Regulierung des Schadens durch die Versicherung beeinträchtigen könnten.
  5. Bei Verstößen gegen die Obliegenheiten des Mieters im Schadensfall (z.B. Nichtmeldung des Schadens, unrichtige Angaben) kann der Versicherungsschutz entfallen oder eingeschränkt sein, und der Mieter haftet in vollem Umfang für den entstandenen Schaden.

 

 V. Zahlungsbedingungen

  1. Der Mieter ist verpflichtet, den vereinbarten Gesamtmietpreis sowie alle gebuchten Zusatzleistungen und/oder Zubehör bei Antritt des Mietverhältnisses in bar oder mit EC-Karte/Kreditkarte zu entrichten. Auf alle genannten Preise ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
  2. Eine gegebenenfalls anfallende Kaution ist in BAR zu hinterlegen. Bei einer ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs, laut Übergabeprotokoll, wird die Kaution vollständig zurückerstattet.
  3. Etwaige zusätzliche Kosten, wie beispielsweise für Treibstoff, Mehrkilometer oder sonstige Schäden, werden nach Rückgabe des Mietfahrzeugs gesondert in Rechnung gestellt und sind unverzüglich in bar oder per EC-Karte/Kreditkarte zu begleichen.
  4. Bei Bestellungen/Reservierungen, die mehr als 15 Werktage in der Zukunft liegen, ist eine Reservierungsgebühr in Höhe von 30 % des Gesamtmietpreises fällig. Nach Prüfung der Bestellung erhält der Mieter eine Zahlungsinformation per E-Mail, die nach Erhalt zur Zahlung fällig ist.
  5. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter einen unsachgemäßen Gebrauch vom Mietobjekt macht oder das Mietobjekt Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters überlässt oder eine rückständige Miete trotz schriftlicher Aufforderung zur Zahlung innerhalb von 24 Stunden nicht bezahlt.
  6. Im Falle einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages hat der Vermieter das Recht, das Mietobjekt unverzüglich zurückzufordern. Wird das Mietobjekt nicht innerhalb von 24 Stunden zurückgebracht, so hat der Vermieter das Recht, das Mietobjekt auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.  
  7. Falls Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist der Vermieter berechtigt vom Auftrag zurückzutreten.

 

VI. Stornobedingungen

Des Mieters:

  1. Es besteht die Möglichkeit, Mietobjekte auf der Plattform www.miete.co.at zu reservieren/buchen. Beim Vertragsschluss werden Zeitpunkt und Zeitraum, auf den sich die Reservierung/ Buchung bezieht und zu dem das Mietobjekt für die Gegenpartei bereitsteht, schriftlich festgelegt. Falls der Mieter das reservierte Mietobjekt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und Zeitraum abnimmt, ist der Mieter dennoch zur Zahlung des vollständigen Mietzinses verpflichtet.
  2. Der Mieter kann aber unbeschadet vorstehender Bestimmung die Reservierung/Buchung vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietobjekts schriftlich gegenüber dem Vermieter stornieren. Der Mieter hat dann als Entschädigung zu zahlen:
  • 10 % des Gesamtbetrages gemäß Buchungsbestätigung bei Stornierung von mehr als 30 Tagen vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietobjekt
  • 20 % des Gesamtbetrages gemäß Buchungsbestätigung bei Stornierung zwischen dem 30. und 10. Tag vor der Bereitstellung des Mietobjekts
  • 30 % des Gesamtbetrages gemäß Buchungsbestätigung bei Stornierung nach dem 10. Tag vor der Bereitstellung des Mietobjekts

Der Mieter kann sich bei Nichtabnahme gem. Ziff. 1 oder Stornierung gem. Ziff. 2 nicht auf den Einwand ersparter Aufwendungen des Vermieters berufen; ebenso ist der Einwand einer unterlassenen anderweitigen Vermietung ausgeschlossen.

Des Vermieters:

  1. Sollte die Reservierung/Buchung kurzfristig auf Grund von defekt oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen der Fahrzeuge/Maschinen seitens des Vermieters kurzfristig storniert werden müssen, besteht für den Mieter kein Anspruch auf Schadensersatz.
  2. Sollte eine etwaige Anzahlung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen auf unserem Bankkonto verbucht werden können, gilt die Reservierung/Buchung ebenfalls als storniert, und die anfallende Stornogebühr wird mit sofortiger Wirkung fällig.

 

VII. Rückgabe des Mietobjekts

  1. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt am Ende der vereinbarten Mietzeit vollständig, betriebsbereit und in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat, unter Berücksichtigung des normalen, vertragsgemäßen Verschleißes. Die Rückgabe erfolgt zu den Öffnungszeiten des Vermieters am vereinbarten Ort.
  2. Das Mietobjekt ist sauber zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung, die über den normalen Gebrauch hinausgeht, behält sich der Vermieter die Berechnung angemessener Reinigungskosten vor.
  3. Bei Feststellung von Schäden oder Mängeln bei der Rückgabe, die nicht im Übergabeprotokoll vermerkt waren und über den normalen Verschleiß hinausgehen, ist der Vermieter berechtigt, die Kosten für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung in Rechnung zu stellen oder sich diese von der Kaution einzubehalten.
  4. Gibt der Mieter das Mietobjekt nicht rechtzeitig zurück, so ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung den vereinbarten Mietpreis oder den üblichen Mietpreis für vergleichbare Mietobjekte zu verlangen, zuzüglich eventueller Schadenersatzansprüche.
  5. Der Mieter hat bei Rückgabe des Mietobjekts sämtliche mitgelieferten Dokumente, Schlüssel und Zubehör vollständig zurückzugeben. Bei Verlust von Schlüsseln oder Dokumenten ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für deren Ersatz zu tragen.

 

 VIII. Teilunwirksamkeit, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag nach Maßgabe der übrigen Vorschriften aufrechterhalten.
  2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis ist der Geschäftssitz des Vermieters.
  3. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Mietvertrag ergebende Streitigkeiten ist das für den Geschäftssitz des Vermieters örtlich und sachlich zuständige Gericht. Mit Mietern, die ihren Wohnsitz in das Ausland verlegen oder bei Klage unbekannten Aufenthaltes sind, wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart.
  4. Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich.

 

IX. Schlussbestimmungen

Alle vorstehenden Regelungen gelten auch neben dem Mieter auch für alle berechtigten Fahrer. Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag liegen nicht vor. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommen.

 

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